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Gemäß § 131 (1) Z 2 BAO haben Buchführungspflichtige, Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Vermieter alle Bargeschäfte einzeln festzuhalten. Diese Verordnung gilt seit 1. Jänner 2016. Die vereinfachte Losungsermittlung (=Kassasturz) ist für sehr wenige Ausnahmen zulässig ... |
Die Ausnahmen sind:
Details dazu finden sich in §2-§4 der Barumsatzverordnung (BarUV 2015 ).
Die Einzelaufzeichnungspflicht (§ 131 (1) Z 6 BAO) regelt wie diese Aufzeichnungen zu führen sind. Vereinfacht gilt:
Auch bei elektronischen Aufzeichnungen gilt, dass der ursprünglichen Inhalt nachvollziehbar bleiben muss. D.h. beginnend mit 1.1.2016 müssen Sie bis zu Ihrer persönlichen Registrierkassenfrist eine Liste Ihrer Bareinnahmen vorliegen haben.
Diese sind in die Registrierkasse jedoch nicht nachzutragen. Bedenken Sie den Aufwand und benützen Sie lieber früher als später eine Registrierkasse!